Dieses Blog durchsuchen

Die Redaktion von Recht TV hilft Ihnen bei Ihrer Anwaltssuche. Schildern Sie uns einfach stichwortartig Ihr Problem oder Ihre Frage - wir nennen Ihnen im günstigsten Fall die Kontaktdaten von zwei Anwälten, die Ihren Kriterien entsprechen und die Sie telefonisch oder online ansprechen können. Einfach die Anfrage per mail zu uns senden.

Unsere Mailanschrift: Recht-TV-Redaktion@gmx-topmail.de

Urteile

BGH 2 StR 232/04 (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln)

Leitsatz: Ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt bereits dann vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet. Dabei ist unerheblich, ob es überhaupt zu Umsatzgeschäften gekommen ist, ob der Täter tatsächlich über das angebotene Rauschgift verfügen konnte oder ob er eine gesicherte Lieferantenzusage hatte. BGH, Urteil v. 15.09.2004, 2 StR 232/04

_______________________________________________________________

BGH 2 StR 184/06 (Kein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wenn das Rauschgift erst hergestellt werden soll)

Leitsatz: Soll das angebotene Rauschgift erst hergestellt werden und ist dies ohnehin wegen fehlender realistischer Finanzierungsmittel und der fehlenden Möglichkeit, Gelder zu beschaffen, äußerst zweifelhaft, so liegt kein strafbares Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor.


BGH, Beschluss v. 7.7.2006 - 2 StR 184/06

_______________________________________________________________

BGH 2 StR 516/06 (Beihilfe zum Handeltreiben bei bloßer Kuriertätigkeit)

Leitsatz: Erschöpft sich die Tätigkeit des Kuriers alleine im Transport der Betäubungsmittel, ohne dass er das Geschäft maßgeblich mitgestalten kann oder weitere Tätigkeiten - z.B. Entwicklung verbesserter Transportmöglichkeiten - entfaltet, liegt bloße Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor.


BGH, Urteil v. 28.2.2007 - 2 StR 516/06

_______________________________________________________________

Regelwerte für den Eigenbedarf

Eigenbedarf bedeutet, dass das eingeleitete Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird. Dies gilt aber nur dann, wenn man nicht bereits vorher mit einer geringen Menge aufgegriffen wurde. Die Eigenbedarfsregel wird ansonsten nicht mehr angewandt.

Baden-Württemberg
Bis zu drei Konsumeinheiten Regeleinstellung.

Bayern
Einzelfallprüfung, wobei drei Konsumeinheiten Haschisch oder Marihuana zu je zwei Gramm, also insgesamt 6 Gramm, als geringe Menge im Sinne des § 31 a BtMG angesehen werden. Nur bei Gelegenheitskonsumenten wird § 31 a BtMG in Bayern auf Wiederholungstäter angewandt. Als Gelegenheitskonsumenten werden in der Regel solche Täter angesehen, die im letzten Jahr vor der Feststellung der Tat nicht auffällig geworden sind.

Brandenburg
Eine Betäubungsmittelmenge, die bei etwa drei Gelegenheiten verbraucht werden kann, ist als noch gering anzusehen.

Bremen
Regeleinstellung bei nicht mehr als etwa 6 bis 8 Gramm (im Einzelfall bis zu 10 Gramm) Cannabis bzw. nicht mehr als 1 Gramm Heroin oder 2 Gramm Kokain oder nicht mehr als 3 Tabletten Ecstasy oder ähnliche in Tablettenform gehandelte Stoffe.

Hamburg
Haschisch und Marihuana in der Größe einer Streichholzschachtel, entsprechend etwa 10 Gramm, Heroin bis zu einer Bruttomenge von 1 Gramm oder 5 - 8 Briefchen, Kokain bis zu einer Bruttomenge von 1 Gramm oder 5 - 8 Briefchen, Ecstasy bis zu 10 Tabletten.

Hessen
Regeleinstellung bis 6 Gramm Cannabis (über 6 bis 15 Gramm Cannabis “Kann-Einstellung“).

Niedersachsen
Regeleinstellung bis 15 Gramm, aber eine ”Kann-Einstellung”.

NRW
Achtung: NRW wird die Werte für den Eigenbedarf drastisch reduzieren. Danach sollen in naher Zukunft folgende Werte gelten:

Ecstasy: 0 gr
Kokain: 0 gr
Heroin: 0 gr
Haschisch und Marihuana: 6 gr

Bislang gelten folgende Werte für den Eigenbedarf:

Haschisch (ohne Haschischöl) und Marihuana: 10 Gramm bei durchschnittlichem Reinheitsgehalt 6 Gewichtsprozent Tetrahydrocannabinol (THC), Heroin: 0,5 Gramm bei 10 Gewichtsprozent Heroin-Hydrochlorid. Kokain: 0,5 Gramm bei 30 Gewichtsprozent Kokain-Hydrochlorid. Amphetamin: 0,5 Gramm bei 25 Gewichtsprozent Wirkstoff.
Bei anderen unter das BtMG fallenden Drogen ist die Grenze der geringen Menge überschritten, wenn es um mehr als drei Konsumeinheiten geht.

Rheinland-Pfalz
Regeleinstellung gemäß § 31 a BtMG bei Eigenverbrauch von Haschisch (Cannabisharz) und Marihuana (Cannabiskraut) bis einschließlich 10 Gramm ohne Fremdgefährdung.

Saarland
Haschisch (Cannabisharz) und Marihuana (Cannabiskraut) bis einschließlich 6 Gramm.

Sachsen
Hier erfolgt immer eine Prüfung des Einzelfalls, bei dem alle Voraussetzungen des § 31 a BtMG gemeinsam festgestellt werden müssen.

Sachsen-Anhalt
Bis zu drei Konsumeinheiten Cannabis oder Marihuana - wobei in der Regel zu Gunsten der beschuldigten Person von etwa sechs Gramm Bruttomenge ausgegangen wird (auch in Wiederholungsfällen) ein.

Schleswig-Holstein
Regeleinstellung gemäß § 31 a BtMG bei Cannabisprodukten (außer Haschischöl) bis zu 30 Gramm (Bruttogewicht), bei Kokain und Amphetaminen von nicht mehr als 3 Gramm (Bruttogewicht), bei Heroin von nicht mehr als 1 Gramm (Bruttogewicht).

Thüringen
Regeleinstellung bis 6 Gramm; es ist auf die gewogene Menge ohne Rücksicht auf den THC-Gehalt abzustellen. Regeleinstellung gilt auch für den ersten Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres.

Diese Auflistung stellt keine verbindlichen Werte dar. Es dürfen zudem keine erschwerenden Momente hinzukommen. Ob eine Einstellung nach § 31 a BtMG in Betracht kommt, kann daher regelmäßig nur nach Akteneinsicht festgestellt werden.

Siehe auch: Vorläufige Richtlinien zur Anwendung des § 31 a BtMG gm. Runderlass des Justizministeriums und des Innenministeriums für NRW: align="justify"

_______________________________________________________________

EuGH C-476/01 (Anerkennung europäischer Führerscheine - Rechtssache "Kapper")

Leitsatz: Art. 1 II in Verbindng mit Art. 7 I b und Art. 9 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat einem von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaats gehabt hat.

Art. 1 II in Verbindung mit Art. 8 IV der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass eine Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedsstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist. EuGH Urteil v. 29.4.2004, Az: C-476/01

________________________________________________________________


OVG Weimar 2 EO 240/06 (Keine Berufung auf den Grundsatz gegenseitiger Anerkennung bei mißbräuchlicher Umgehung der MPU)

Leitsatz: Der in der Rechtssache "Kapper" entschiedene Grundsatz, dass die Führerscheine der EU-Mitgliedsstaaten gegenseitig auch dann anerkannt werden müssen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland die Zweifel an der Fahreignung nicht nach der Fahrerlaubnisverordnung ausgeräumt hat, gilt nicht, wenn die nationalen Vorschriften über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis - insbesondere das Erfordernis einer MPU - offensichtlich umgangen wurden und sich der EU-Führerscheininhaber nun rechtsmissbräuchlich auf den Grundsatz gegenseitiger Anerkennung beruft.


OVG Weimar, Beschluss v. 29.6.2006 - 2 EO 240/06

________________________________________________________________

OVG Hamburg 3 Bs 257/06 (Kein Missbrauch des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung bei fehlendem Wohnsitz)

Leitsatz: Der Einwand der Umgehung und des Rechtsmissbrauchs bei Erwerb eines europäischen Führerscheins (s.o. OVG Weimar) kann nicht alleine darauf gestützt werden, dass gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 lit. b der Führerscheinrichtlinie verstoßen wurde, da für etwaige nachträgliche Entziehungen der Fahrerlaubnis alleine der Ausstellungsstaat zuständig ist.


OVG Hamburg Beschluss v. 22. 11.2006 - 3 Bs 257/06

________________________________________________________________

EuGH C-227/05 (Anerkennung europäischer Führerscheine - Rechtssache "Halbritter")

Leitsatz: Die Mitgliedsstaaten können vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt.

Art. 1 II in Verbindung mit Art. 8 II und IV der Richtlinie 91/439 verwehrt es einem Mitgliedsstaat, bei dem eine Umschreibung des Führerscheins beantragt wird, diese davon abhängig zu machen, dass eine erneute Fahreignungsprüfung vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedsstaates zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedsstaat bestanden. EuGH Beschl. v. 6.4.2006, Az: C-227/05

________________________________________________________________

EuGH C-340/05 (Anerkennung europäischer Führerscheine - Rechtssache "Kremer")

Leitsatz: Nach gefestigter Rechtsprechung sieht Art. 1 II der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und erlegt den Mitgliedsstaates damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Insbesondere sind die anderen Mitgliedsstaaten nicht befugt, die Ausstellungsbedingungen zu prüfen. Umstände, die zeitlich vor dem Erwerb des Führerscheins liegen, berechtigen den anderen mitgliedsstaat nicht zum Entzug des Führerscheins. EuGH Beschl. v. 28.9.06, Az: C-340/05

________________________________________________________________


OVG NRW 16 B 178/07 (Anerkennung europäischer Führerscheine - Wohnsitzerfordernis)

Leitsatz: Unter Berücksichtigung der Rechtssache "Kremer" (EuGH) sind Ordnungsverfügungen, mit denen inländische Behörden unter Berufung auf fortbestehende Zweifel das Gebrauchen einer tschechischen Fahrerlaubnis untersagen, weder offensichtlich rechtmäßig noch rechtswidrig. Es hat stets eine Abwägung des öffentlichen mit dem privaten Interesse stattzufinden. Dass der Fahrerlaubnisinhaber seinen Wohnsitz entgegen Art. 7 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 9 der Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht in Tschechien hatte, rechtfertigt für sich die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht. Allerdings ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass die tschechische Fahrerlaubnis nur erworben wurde, um der MPU in Deutschland zu entgehen. OVG NRW Beschl. v. 23.2.07, Az: 16 B 178/07

________________________________________________________________

BVerwG 3 B 145/98 (Drogenscreening)

Leitsatz: Ein Drogenscreening kann auch bei erstmaligem und nur geringfügigem Cannabisgebrauch des Fahrerlaubnisinhabers angefordert werden. BVerwG 3 B 145/98, Beschluss v. 12.01.1999

________________________________________________________________

OVG NRW 16 B 907/07 (Fahrerlaubnisentziehung wegen gelegentlichen Cannabiskonsums
)

Leitsatz: Fehlendes Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ist unabhängig von der beim Fahrerlaubnisinhaber ermittelten THC-Konzentration (hier: 1,4 ng/ml) jedenfalls dann zu bejahen, wenn in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges drogenbedingte Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen festgestellt werden, die einen Bezug zur aktuellen Fahrtüchtigkeit aufweisen.

OVG NRW 16 B 907/07 , Beschluss v. 09.07.2007

________________________________________________________________


VG München M 6b K 07.1542 (Fahrerlaubnisentzug bei Einnahme von Ecstasy)

Leitsatz: Auf einen Zusammenhang zwischen der Einnahme und dem Führen von Kraftfahrzeugen kommt es bei einer Einnahme harter Drogen (hier: Ecstasy) - anders als bei gelegentlichem Cannabiskonsum - nicht an.

VG München M 6b K 07.1542, Urteil v. 22.06.2007

________________________________________________________________


VGH Baden-Württemberg 10 S 608/07 (Verwertung einer ohne Belehrung erlangten Aussage)

Leitsatz: Wird der Angetroffene von der Polizei sofort und ohne Belehrung nach der Häufigkit seines Cannabiskonsums befragt, liegt zwar strafrechtlich ein Verstoß gegen § 136 StPO vor, so dass die Aussage im Strafverfahren nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden kann. Im Verwaltungsverfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Aussage trotzdem verwertbar.

VGH Baden-Württemberg 10 S 608/07, Beschluss v. 16.05.2007

________________________________________________________________

OLG Hamm 2 Ss OWi 797/06 (Anforderungen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren)

Leitsatz: Eine Geschwindigkeitsmessung durch schlichtes Nachfahren begegnet insbesondere dann erhöhten Anforderungen, wenn dies bei Nacht geschieht.

Erfolgt eine Verurteilung aufgrund einer solchermaßen erfolgten Geschwindigkeitsmessung, muss das Urteil Feststellungen dazu enthalten, über welche Länge die Geschwindigkeit gemessen wurde, welcher Abstand zwischen den Fahrzeugen bestand, wann der Tacho des nachfahrenden Autos zuletzt justiert wurde, in welcher Höhe ein Sicherheitsabschlag erfolgte und wie die Lichtverhältnisse waren, insbesondere, ob trotz der Dunkelheit ausreichend erkennbare Orientierungspunkte vorhanden waren.


OLG Hamm, Beschluss v. 29.12.2006 - 2 Ss OWi 797/06

________________________________________________________________

AG Offenburg (Unverhältnismäßigkeit der Herausgabe von Nutzerdaten)

Leitsatz: Die Ermittlung der Nutzerdaten richtet sich nach den §§ 100g, 100 h StPO, da Verkehrsdaten und nicht Bestandsdaten betroffen sind. Folglich ist im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis eine Abwägung zwischen der Straftat und dem Fernmeldegeheimnis vorzunehmen.

Die Abwägung fällt jedenfalls dann für das Fernmeldegeheimnis aus, wenn lediglich zwei geschützte Musik-Dateien (MP3) zum Download angeboten werden, deren Erwerb für wenige Cents oder Euros problemlos im Internet möglich ist und der Anbieter keinen Gewinn mit dem Bereitstellen erzielt.

AG Offenburg, Beschluss v. 20.07.2007, Az.: 4 Gs 442/07

________________________________________________________________


LG Mannheim (Haftung des Internetanschlussinhabers für Filesharing bei WLAN)

Leitsatz: Der Internetanschlussinhaber haftet grundsätzlich für Urheberrechtsverletzungen durch unlizensiertes Anbieten von Musik und Software, wenn er durch ein unverschlüsseltes WLAN Dritten die Möglichkeit eröffnet, seinen Internetanschluss zu benutzen.

LG Mannheim, Beschluss v. 25.01.2007, Az.: 7 O 65/06

________________________________________________________________


LG Mannheim 7 O 62/06 (Filesharing: Überlassen des Internetanschlusses an Familienangehörige)

Leitsatz: Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich für von dem Anschluss aus begangene Urheberrechtsverletzungen. Erlaubt er Familienangehörigen die Nutzung, obliegen ihm gewisse Prüfungs- und Überwachungspflichten, die altersabhängig sind. Eine dauerhafte Überprüfung ist allerdings nicht zumutbar.

LG Mannheim, Urteil v. 29.09.2006, Az.: 7 O 62/06

________________________________________________________________


LG Mannheim 7 O 79/06 (Belehrungspflichten über die Rechtswidrigkeit von Filesharing bei einem volljährigen Kind)

Leitsatz: Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich für von dem Anschluss aus begangene Urheberrechtsverletzungen. Erlaubt der Inhaber seinem volljährigen Kind, den Anschluss zu benutzen, bedarf es regelmäßig keiner einweisenden Belehrung über die Rechtswidrigkeit im Hinblick auf Filesharing, da ein erwachsenes Kind in der Regel sogar einen Wissensvorsprung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie hat.

Ohne weitere Hinweise muss ein Elternteil sein Kind nicht einer rechtswidrigen Handlung verdächtigen (hier: Upload von Computerspielen im Rahmen einer Tauschbörse).

LG Mannheim, Urteil v. 29.09.2006, Az.: 76/06

________________________________________________________________


LG Hamburg 308 O 407/06 (Bei Filesharing über unverschlüsseltes WLAN haftet der Anschlussinhaber)

Leitsatz: Werden Daten (Musik, Kinofilme, Software etc.) über ein unverschlüsseltes WLAN angeboten, ist es unerheblich, ob der Anschlussinhaber auch der Datenanbietende ist. Kommt er seinen Prüfungspflichten im Hinblick auf einen üblichen Passwortschutz nicht nach, haftet er als bereitstellender Störer für die Urheberrechtsverletzung.

LG Hamburg, Urteil v. 26.07.2006, Az.: 308 O 407/06


________________________________________________________________

LG Hamburg 308 O 139/06 (Filesharing: Aufklärungspflicht gegenüber 15jährigem Kind)

Leitsatz: Wer als Internetanschlussinhaber seinem 15jährigen Kind den Anschluss mit überlässt, muss dieses auf die Rechtswidrigkeit des Anbietens von urheberrechtlich geschützter Musik- und anderen Dateien hinweisen.

Das Überlassen des Internetanschlusses an Dritte kann Prüf- und Handlungspflichten auslösen, um möglichen Rechtsverletzungen vorzubeugen. Dies gilt besonders bei Kindern.

Unterbleibt bei einer 15jährigen dieser Hinweis, haftet auch der Anschlussinhaber auf zukünftige Unterlassung.

LG Hamburg, Beschluss v. 21.04.2006, 308 O 139/06

________________________________________________________________


LG Hamburg 308 O 58/06 (Internetanschlussinhaber haftet bei Weitergabe an Dritte für rechtswidriges Filesharing)

Leitsatz: Wer minderjährigen Dritten den Internetanschluss zur Verfügung stellt, haftet für rechtswidriges Filesharing, wenn dieser nicht einmal sporadisch überprüft, ob der Rechner rechtmäßig genutzt wird.

LG Hamburg, Beschluss v. 25.01.2006, Az.: 308 O 58/06

________________________________________________________________


AG München 161 C 13995/06 (Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss - unerheblich ob er tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen hat - die Rechtsanwaltskosten tragen)

Leitsatz: Sobald eine abgemahnte Partei eine Unterlassungserklärung - sei es auch eine modifizierte - abgibt, stellt dies nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Anerkenntnis dar. Auf die Frage, ob die streitgegenständlichen Files angeboten wurden, kommt es nicht mehr an.

AG München, Urteil v. 24.10.2006, Az.: 161 C 13995/06

________________________________________________________________

OLG Frankfurt a. M. 11 W 58/07 (Eine Person ist nicht schon deshalb Unterlassungsschuldner einer Abmahnung, weil sie - ohne etwas gedownloadet zu haben - den Internetanschluss unterhält)

Leitsatz: Alleine die Tatsache, dass ein Internetanschluss auf eine bestimmte Person angemeldet ist, macht diese Person nicht zum Störer im Sinne des UrhG. Nutzen daher weitere Personen den Anschluss, muss dargelegt werden, welche dieser Personen die Urheberrechtsverletzung durch das rechtswidrige Anbieten urheberrechtlich geschützten Musikdateien begangen hat.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07


________________________________________________________________

LG München I 7 O 2827/07 (Eine Person ist nicht schon deshalb Unterlassungsschuldner einer Abmahnung, weil sie - ohne etwas gedownloadet zu haben - den Internetanschluss unterhält)

Leitsatz: Die Tatsache, dass ein Internetanschlussinhaber einer in seinem Haushalt lebenden erwachsenen Person erlaubt, den Anschluss zu nutzen, führt nicht bei einem rechtswidrigen Anbieten von Musikdateien oder Hörbüchern letzterer Person dazu, dass auch der Anschlussinhaber Unterlassungschuldner wäre.

LG München I, Urteil v. 04.10.2007, Az.: 7 O 2827/07

________________________________________________________________