Dieses Blog durchsuchen

Die Redaktion von Recht TV hilft Ihnen bei Ihrer Anwaltssuche. Schildern Sie uns einfach stichwortartig Ihr Problem oder Ihre Frage - wir nennen Ihnen im günstigsten Fall die Kontaktdaten von zwei Anwälten, die Ihren Kriterien entsprechen und die Sie telefonisch oder online ansprechen können. Einfach die Anfrage per mail zu uns senden.

Unsere Mailanschrift: Recht-TV-Redaktion@gmx-topmail.de

Sonntag, 24. Juli 2011

Urteile

BGH 2 StR 232/04 (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln)

Leitsatz: Ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt bereits dann vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet. Dabei ist unerheblich, ob es überhaupt zu Umsatzgeschäften gekommen ist, ob der Täter tatsächlich über das angebotene Rauschgift verfügen konnte oder ob er eine gesicherte Lieferantenzusage hatte. BGH, Urteil v. 15.09.2004, 2 StR 232/04

_______________________________________________________________

BGH 2 StR 184/06 (Kein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wenn das Rauschgift erst hergestellt werden soll)

Leitsatz: Soll das angebotene Rauschgift erst hergestellt werden und ist dies ohnehin wegen fehlender realistischer Finanzierungsmittel und der fehlenden Möglichkeit, Gelder zu beschaffen, äußerst zweifelhaft, so liegt kein strafbares Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor.


BGH, Beschluss v. 7.7.2006 - 2 StR 184/06

_______________________________________________________________

BGH 2 StR 516/06 (Beihilfe zum Handeltreiben bei bloßer Kuriertätigkeit)

Leitsatz: Erschöpft sich die Tätigkeit des Kuriers alleine im Transport der Betäubungsmittel, ohne dass er das Geschäft maßgeblich mitgestalten kann oder weitere Tätigkeiten - z.B. Entwicklung verbesserter Transportmöglichkeiten - entfaltet, liegt bloße Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor.


BGH, Urteil v. 28.2.2007 - 2 StR 516/06

_______________________________________________________________

Regelwerte für den Eigenbedarf

Eigenbedarf bedeutet, dass das eingeleitete Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird. Dies gilt aber nur dann, wenn man nicht bereits vorher mit einer geringen Menge aufgegriffen wurde. Die Eigenbedarfsregel wird ansonsten nicht mehr angewandt.

Baden-Württemberg
Bis zu drei Konsumeinheiten Regeleinstellung.

Bayern
Einzelfallprüfung, wobei drei Konsumeinheiten Haschisch oder Marihuana zu je zwei Gramm, also insgesamt 6 Gramm, als geringe Menge im Sinne des § 31 a BtMG angesehen werden. Nur bei Gelegenheitskonsumenten wird § 31 a BtMG in Bayern auf Wiederholungstäter angewandt. Als Gelegenheitskonsumenten werden in der Regel solche Täter angesehen, die im letzten Jahr vor der Feststellung der Tat nicht auffällig geworden sind.

Brandenburg
Eine Betäubungsmittelmenge, die bei etwa drei Gelegenheiten verbraucht werden kann, ist als noch gering anzusehen.

Bremen
Regeleinstellung bei nicht mehr als etwa 6 bis 8 Gramm (im Einzelfall bis zu 10 Gramm) Cannabis bzw. nicht mehr als 1 Gramm Heroin oder 2 Gramm Kokain oder nicht mehr als 3 Tabletten Ecstasy oder ähnliche in Tablettenform gehandelte Stoffe.

Hamburg
Haschisch und Marihuana in der Größe einer Streichholzschachtel, entsprechend etwa 10 Gramm, Heroin bis zu einer Bruttomenge von 1 Gramm oder 5 - 8 Briefchen, Kokain bis zu einer Bruttomenge von 1 Gramm oder 5 - 8 Briefchen, Ecstasy bis zu 10 Tabletten.

Hessen
Regeleinstellung bis 6 Gramm Cannabis (über 6 bis 15 Gramm Cannabis “Kann-Einstellung“).

Niedersachsen
Regeleinstellung bis 15 Gramm, aber eine ”Kann-Einstellung”.

NRW
Achtung: NRW wird die Werte für den Eigenbedarf drastisch reduzieren. Danach sollen in naher Zukunft folgende Werte gelten:

Ecstasy: 0 gr
Kokain: 0 gr
Heroin: 0 gr
Haschisch und Marihuana: 6 gr

Bislang gelten folgende Werte für den Eigenbedarf:

Haschisch (ohne Haschischöl) und Marihuana: 10 Gramm bei durchschnittlichem Reinheitsgehalt 6 Gewichtsprozent Tetrahydrocannabinol (THC), Heroin: 0,5 Gramm bei 10 Gewichtsprozent Heroin-Hydrochlorid. Kokain: 0,5 Gramm bei 30 Gewichtsprozent Kokain-Hydrochlorid. Amphetamin: 0,5 Gramm bei 25 Gewichtsprozent Wirkstoff.
Bei anderen unter das BtMG fallenden Drogen ist die Grenze der geringen Menge überschritten, wenn es um mehr als drei Konsumeinheiten geht.

Rheinland-Pfalz
Regeleinstellung gemäß § 31 a BtMG bei Eigenverbrauch von Haschisch (Cannabisharz) und Marihuana (Cannabiskraut) bis einschließlich 10 Gramm ohne Fremdgefährdung.

Saarland
Haschisch (Cannabisharz) und Marihuana (Cannabiskraut) bis einschließlich 6 Gramm.

Sachsen
Hier erfolgt immer eine Prüfung des Einzelfalls, bei dem alle Voraussetzungen des § 31 a BtMG gemeinsam festgestellt werden müssen.

Sachsen-Anhalt
Bis zu drei Konsumeinheiten Cannabis oder Marihuana - wobei in der Regel zu Gunsten der beschuldigten Person von etwa sechs Gramm Bruttomenge ausgegangen wird (auch in Wiederholungsfällen) ein.

Schleswig-Holstein
Regeleinstellung gemäß § 31 a BtMG bei Cannabisprodukten (außer Haschischöl) bis zu 30 Gramm (Bruttogewicht), bei Kokain und Amphetaminen von nicht mehr als 3 Gramm (Bruttogewicht), bei Heroin von nicht mehr als 1 Gramm (Bruttogewicht).

Thüringen
Regeleinstellung bis 6 Gramm; es ist auf die gewogene Menge ohne Rücksicht auf den THC-Gehalt abzustellen. Regeleinstellung gilt auch für den ersten Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres.

Diese Auflistung stellt keine verbindlichen Werte dar. Es dürfen zudem keine erschwerenden Momente hinzukommen. Ob eine Einstellung nach § 31 a BtMG in Betracht kommt, kann daher regelmäßig nur nach Akteneinsicht festgestellt werden.

Siehe auch: Vorläufige Richtlinien zur Anwendung des § 31 a BtMG gm. Runderlass des Justizministeriums und des Innenministeriums für NRW: align="justify"

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen